Satzung

Hier findet Ihr die aktuell gültige Satzung der Wander- und Heimatfreunde Banetal e.V.

Wander.-u. Heimatfreunde Banfetal e.V. Stand : 08.04.2018

Satzung


§ 1 Name und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Wander- und Heimatfreunde Banfetal e.V., ( WFB e.V.),
 Die Wander- und Heimatfreunde Banfetal e.V. werden in dieser Satzung als Verein
 bezeichnet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 Die Erlangung der Rechtsfähigkeit erfolgt durch Eintragung in das Vereinsregister beim
 Amtsgericht Bad Berleburg.
(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volkssportverbandes e.V. im internationalen
 Volkssportverband (IVV).
 Der Verein ist Mitglied des westfälischen Heimatbundes und nimmt Aufgaben des
 Wittgensteiner Heimatvereins im Banfetal wahr.


§ 2 Sitz und Zweck
(1) Sitz des Vereins ist 57334 Bad Laasphe-Banfe.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind die
Verwirklichung der in §3genannten Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die in der Satzung des Vereins
festgelegt worden sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Ziele des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege, des Sports
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(1) Unterhalt und Betrieb des Heimatmuseums Banfetal
(2) Dokumentation der Heimatgeschichte
(3) Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen
(4) Durchführung und Teilnahme an diversen Wanderveranstaltungen
(5) Aktion saubere Umwelt und Landschaftspflege


§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft besteht aus Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, auf die der § 2 BGB zutrifft.

(2) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden.
(3) Kinder und jugendliche Mitglieder
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres können Mitglieder
 des Vereins werden.
(4) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Belange des Vereins besonders verdient
gemacht hat.
 Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
(5) Beitritt
Der Beitritt wird durch Abgabe der Beitrittserklärung vollzogen.
Über die Beitrittserklärung entscheidet der Gesamtvorstand. Ablehnungen sind schriftlich
zu Begründen; bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragt werden.
(6) Austritt
Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod des Mitgliedes
(b) durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist. Der Austritt kann nur zum
Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
(c) durch Ausschluß auf Antrag des Gesamtvorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes
an die Mitgliederversammlung, wenn das auszuschließende Mitglied den Interessen
oder der Satzung des Vereins gröblich zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins
erheblich schädigt.
Der Ausschluß erfolgt durch Abstimmung bei einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung.
(d) Ohne Entscheidung durch die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auf Beschluß
Des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher
Aufforderung seiner Zahlungspflichten bezüglich des Beitrages oder anderer
Forderungen durch den Verein nicht nachgekommen ist.


§ 5 Beitrag
Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 30.06. des jeweiligen
Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.


§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
(3) Kassenprüfer


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
(2) Der Vorstand hat im 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einladung hat schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Ebenso ist der Termin der
Mitgliederversammlung durch Aushang an geeigneten Stellen im Vereinsgebiet
bekanntzugeben.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der ordentlichen Mitglieder muß der
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt und
wählbar für die Ämter des Vereins sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(5) Bei der Beschlußfassung der Mitglieder genügt die einfache Mehrheit der erschienen
Mitglieder, wenn in dieser Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.
(6) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung
der Mitglieder bezeichnet wird.
(7) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können auf Antrag Beschlüsse gefaßt
werden, die dem Ziele des Vereins dienen und nicht von der Satzung abweichen.
(8) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und
dem Vereine betrifft.
(9) Über alle Tagesordnungspunkte, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen, das vom Schriftführer zu erstellen, zu unterzeichnen und vom 1. und 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
Geschäftsführender Vorstand
Diesem gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellv. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenführer

Gesamtvorstand
Diesem gehören an,
a.:
- der Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Wanderwart
- der Wegewart/ Stlv. Umweltwart
- der Leiter Heimatpflege/ Stlv. Leiter Museum
- der Jugendwart
- der Beisitzer
- der stellv. Kassenführer

b.:
- der stellv. Vorsitzende
- der Kassenführer
- der Leiter Museum / Stlv. Leiter Heimatpflege
- der Umweltwart/ Stlv. Wegewart
- der stellv. Schriftführer
- der stellv. Wanderwart
(1) Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können weitere Funktionen, die für Belange des
Vereins von Bedeutung sind, vergeben werden.
Die Mitglieder, die diese Funktion belegen, sind mit ihrem Handeln gegenüber dem
Gesamtvorstand verantwortlich.
(2) Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden (gemeinschaftlich oder durch einen
dieser beiden Vorsitzenden jeweils in Gemeinschaft mit dem Schriftführer oder dem
Kassenführer gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei
Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die unter §9 Gesamtvorstand (a.:) aufgeführten Vorstandsmitglieder in jedem geraden
Kalenderjahr, die unter §9 Gesamtvorstand (b.:) aufgeführten Vorstandsmitglieder in
jedem ungeraden Kalenderjahr.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wahl erfolgt durch Abstimmung.
Auf Antrag von mindestens 10 anwesenden Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung
hat die Wahl durch geheime Abstimmung zu erfolgen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin Umfang und Verteilung
der Geschäftsführung auf die einzelnen Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Wirtschaftsbericht ist bei der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorzutragen.


§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer, der den ausscheidenden
Kassenprüfer ersetzt. Frist für zwei Jahre gewählt. Kassenprüfer 1 wechselt in einem Jahr
mit ungerader Jahreszahl, Kassenprüfer 2 wechselt in einem Jahr mit gerader Jahreszahl.
Kassenprüfer darf nicht sein, wer Mitglied des Vorstandes bzw. einer der Stellvertreter von
Vorstandsmitgliedern ist.
(2) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, einmal jährlich die Pflicht, die Kasse des
Vereins zu prüfen.


§ 12 Satzungsänderungen
Gemäß § 33 BGB sind zu einer Satzungsänderung die Mehrheit von dreiviertel der erschienen
Mitglieder erforderlich.
Eventuelle Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt bei der Einladung angegeben
werden.


§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist gemäß § 41 BGB eine Mehrheit von dreiviertel der erschienen
Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins der Stadt Bad Laasphe zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Das Heimatmuseum Banfetal, geht mit der Auflage, dieses weiterzuführen, an die Stadt Bad
Laasphe über.


§ 14 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des § 31 BGB.


§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 57334 Bad Laasphe-Banfe.
Diese Satzung tritt am 08.04.18 in Kraft.